[215] An Karl August von Hardenberg, d. 6. Juni 1811
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Ew. Excellenz habe ich die Ehre, als ein Zeichen meiner innigſten Verehrung beifolgendes, ſo eben auf der Meſſe von mir [SE:1993 II 868] erſchienenes Werk, ehrfurchtsvoll zu überreichen. Ich würde mein ſchönſtes Ziel erreicht haben, wenn ich im Stande wäre, dadurch eine Stunde der koſtbaren Muße Ew. Excellenz zu erheitern, und wenn mir der Beifall eines Mannes zu Theil würde, der, neben der Kunſt zu regieren, ſich zugleich als einen der einſichtsvollſten Kenner der Kunſt, welche Melpomene lehrt, bewährt hat.
[DKV IV 492] [MA II 976]Bei dieſer Gelegenheit kann ich nicht umhin, Ew. Excellenz den empfindlichen Verluſt, den ich durch das Aufhören der Abendblätter erlitten habe, und mein gehorſamſtes Geſuch um Entſchädigung wieder in unterthänigſte Erinnerung zu bringen. Ich fühle, wie [2] [BKA IV/3 639] verletzend von mancher Seite die erneuerte Berührung dieſer Sache ſein mag; aber die gänzliche Unfähigkeit, jenen Ausfall, auf dem meine Exiſtenz baſirt war, zu ertragen, zwingt mich, Ew. Excellenz Gnade und Gerechtigkeit von Neuem wieder in Anſpruch zu nehmen. Es iſt nicht nur HE. Regierungsrath v. Raumer, ſondern auch früherhin ſchon, und in weit beſtimmteren und weitläufigeren Eröffnungen, der Staatsrath, HE. Gruner, der mir, im Namen Ew. Excellenz, Behufs einer in ihrem Geiſte gänzlich veränderten Führung des Blattes, ein Geldanerbieten gemacht haben. Die officiellen Beiträge ſollten bloß ſtatt dieſer Geldunterſtützung, die ich ehrfurchtsvoll ablehnte, gelten, um den verminderten Abſatz, der wegen geringerer Popularität zu fürchten war, zu decken, und der, durch das Ausbleiben dieſer Beiträge ſpäterhin erfolgte Untergang des Blattes, iſt demnach ein ganz allein durch das Verſchulden der Staatskanzlei über mich gebrachter Verluſt. Ew. Excellenz ſelbſt, indem Sie den mir in Ihrem gnädig [3] [BKA IV/3 640] ſten Schreiben vom 26t Februar d. J., [Heimböckel:1999 (Reclam) 488] über meine Entſchädigungsforderung geäußerten Unwillen, durch Ihr huldreiches Schreiben vom 11t März, zurücknehmen und für ein Misverſtändniß erklären, ſcheinen dies zu empfinden; und Höchſtdieſelben ſind zu gerecht, als daß Sie meine Befugniß, eine Entſchädigung zu fordern, anerkennen ſollten, ohne über dieſe Entſchädigung ſelbſt irgend etwas gnädigſt zu verfügen. Ew. Excellenz erſuche ich ganz unterthänigſt um die Gewogenheit, mich auf eine, meinen Verhältniſſen angemeſſene Weiſe, im Königl. Civildienſt anzuſtellen, oder aber, falls ſich eine ſolche Anſtellung nicht unmittelbar, wie ſie mit meinen übrigen litterariſchen Zwecken paßt, ausmitteln laſſen ſollte, mir wenigſtens un[SE:1993 II 869] mittelbar ein Wartegeld auszuſetzen, das, ſtatt jenes beträchtlichen Verluſts, als Entſchädigung [DKV IV 493] gelten kann. Ich glaube zu Ew. Excellenz das Vertrauen haben zu dürfen, mit dieſem gehorſamſten Geſuch, deſſen Verweigerung mich aller Mittel, ferner im Vaterlande zu beſtehen, berauben würde, keine Fehl [4] [BKA IV/3 643] bitte zu thun, und erſterbe, in Er[MA II 977] wartung einer baldigſt huldreichen Antwort, in der tiefſten und vollkommenſten Ehrfurcht,
Ew.
Excellenz
Exzellenz
Exzellenz
unterthänigſter
Hv
H. v.
Kleiſt.
Berlin,
d.
6t
Juni,
1811.
Mauerſtraße
N. 53.