[199] An Karl August von Hardenberg, d. 13. Februar 1811
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Ew. Excellenz habe ich die Ehre ganz unterthänigſt anzuzeigen, daß ſich ein ſolches halb-miniſterielles Blatt, als ich, in dieſem Augenblick, in Zwecken der Staatskanzlei, redigiere, ſich, auf keine Weiſe, ohne beſtimmte Unterſtützung mit officiellen Beiträgen, halten kann. Der Abſatz iſt unter [Heimböckel:1999 (Reclam) 470] dem Mittelmäßigen; und ich erlebe die verdrießliche Sache, daß mein Buchhändler, wegen Ausbleibens dieſer Beiträge, in meine Befugniß, ſie ihm zu verſprechen, Mistrauen ſetzt: er tritt von dem zwiſchen uns abgeſchloſſenen Contract, der ihm eine Verbindlichkeit von 800 Rth. Rth Rth jährliches Honorar gegen mich auferlegt, zurück, und fordert noch obenein, wegen nicht gedeckter Verlagskoſten, ein Entſchädigungsquantum von mir von 300 Rth. So beſtimmt ich nun [2] [BKA IV/3 539] auch, zu Anfang dieſer Unternehmung, auf die mir gnädigſt angebotene Geldvergütigung Verzicht leiſtete, ſo bin ich doch, da die Sache geſcheitert iſt, gänzlich außer Stand, dieſen doppelten, beträchtlichen Ausfall zu tragen. Ew. Excellenz ſtelle ich anheim, [SE:1993 II 852] ob Höchſtdieſelben mich der Nothwendigkeit, mit meinem Buchhändler, wegen des beſagten Contracts, einen Prozeß Proceß führen zu müſſen, gnädigſt überheben wollen; und indem ich, zu dieſem Zweck, gehorſamſt vorſchlage, entweder das Abendblatt, für das laufende Jahr, durch ein Capital ſo zu fundiren, fundieren, daß meinem Buchhändler die Koſten gedeckt werden, oder aber, [DKV IV 470] falls dies nicht Ihren Abſichten gemäß ſein ſollte, die Deckung der obigen in Streit begriffenen 1100 Rth. Rth Rth zu übernehmen, habe ich, in der tiefſten Hochachtung, die Ehre zu ſein,
Ew.
Excellenz
Exzellenz
Exzellenz
unterthänigſter
Hv
H. v.
Kleiſt.
Berlin,
d.
13t
Febr.
1811.